Gesetze › Offshore-ArbZV › Abschnitt 3 Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden § 13 Offshore-ArbZV Ruhepausen Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Offshore-Arbeitszeitverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Arbeitszeit § 14 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung