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§ 8 Offshore-ArbZV

Arbeitszeitnachweise

Der Arbeitgeber ist abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit sowie den Ausgleich der Mehrarbeit über acht Stunden und die Ersatzruhetage für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung täglich aufzuzeichnen.

Offshore-Arbeitszeitverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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