Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung oder Übergabe an das Bundesarchiv in Dateiformaten zu speichern, die eine nachträgliche Veränderung nicht zulassen.
Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle