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Art. 4 OrdenErl 5

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedarf meiner Genehmigung.

Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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