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§ 15 OrtedtDGStiftG

Auflösung

Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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