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§ 4 OrtedtDGStiftG

Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat beschlossen wird. Sie bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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