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Anlage OrthAusbVO

(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Othopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1362 - 1368)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
1.1Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a)a)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungsanweisungen anwendenb)Skizzen und Stücklisten anfertigenc)Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazugehörigen technischen Unterlagen anwenden6
1.2Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b)a)Werkzeuge, Messgeräte, berufstypische Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen reinigen und instand haltenb)Störungen an Messgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
1.3Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c)a)Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen beurteilenb)Werkstoffe und Materialien unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Eigenschaften einsetzenc)Längen und Winkel mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Winkelmessern unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messend)elektronische Messsysteme anwendene)Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnenf)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen6
1.4Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählenb)Materialien durch manuelles Spanen und Trennen bearbeitenc)Materialien durch Umformen und Thermoformen bearbeitenaa)Bleche und Profile biegen, treiben und richtenbb)Silikone oder andere Elastomere im Auflegeverfahren anformencc)Kunststoffe thermoplastisch verformend)Kunststoffe laminieren und schäumene)Materialien durch maschinelles Spanen bearbeiten aa)Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen oder einstellenbb)Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannencc)Fräsmaschinen bedienendd)Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählenee)Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen bohren oder senkenff)Verfahren zum Rund- und Plandrehen unterscheidenf)Oberflächenbehandlung an Bauteilen unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften durchführen20
1.5Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e)a)Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarungs- sowie der Materialfestigkeit herstellenb)Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, sowie der Werkstoffpaarung, der Materialfestigkeit und Herstellerangaben verschraubenc)Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und leimend)Textilien, Leder und Kunststoffe hand- und maschinennähen14
2Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
2.1Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechanischer und pathologischer Gegebenheiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a)a)Aufbau und Funktion des Haltungs- und Bewegungsapparates, des Nervensystems, der Haut sowie des Herz-Kreislauf-Systems in Bezug auf den Einsatz orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilenb)statische und dynamische Dysfunktionen des Bewegungsapparates insbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz beurteilen4
c)Krankheitsbilder und die daraus resultierenden versorgungsspezifischen Hilfsmittel beurteilend)Möglichkeiten der Versorgung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit amputierter Extremitäten beurteilene)Möglichkeiten der Versorgung von Bruchpforten und künstlich angelegten Ausgängen beurteilen4
2.2Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b)a)Patienten situationsgerecht empfangen und betreuenb)gesundheitsgefährdende Zustände bei Patienten erkennen, beurteilen und erforderliche Maßnahmen ergreifenc)Konfliktsituationen bewältigend)im interdisziplinären Team unter Berücksichtigung des individuellen Patientenwohls zusammenarbeiten4
e)Patienten unter Beachtung der individuellen Situation beratenf)Patienten in den Gebrauch und die Pflege der Hilfsmittel einweisen und im Hinblick auf die weitere individuelle Lebensführung berateng)Ärzte, medizinisches, pflegerisches und therapeutisches Personal im Hinblick auf die Versorgung mit orthopädietechnischen Hilfsmitteln beraten4
2.3Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c)a)orthopädietechnisches Maßnehmen und Messtechniken hilfsmittelspezifisch anwenden2
b)Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen, auch unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren, analysieren und dokumentierenc)Muskelstatus nach Bemessungsschlüssel ermittelnd)Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationsstümpfe abformen7
2.4Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d)a)individuell gefertigte orthopädietechnische Hilfsmittel nach biomechanischen Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmalen und technischen Standards auswählenb)Passteile unter Berücksichtigung der Biomechanik, der Funktion, der Herstellerrichtlinien und des patientenspezifischen Verwendungszweckes auswählenc)Funktion und Wirkungsweise mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Gelenke und Passteile erläutern und ihren Einsatz begründend)konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung nach Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmale und technische Standards auswählene)Wirtschaftlichkeitsgebot des Kostenträgers berücksichtigenf)Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise einweisen8
3Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gipspositivmodelle unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik herstellen und modellierenb)computergestütztes, digitales Positivmodell unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik erstellen6
4Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Schnittmuster herstellen und Nähfertigungstechniken anwendenb)konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden und Mieder anpassen3
c)individuell gefertigte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung anpassen und herstellen3
5Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen und Orthesen durchführenb)Prothesen und Orthesen montierenc)mechanische Gelenke installieren und justierend)Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen Materialien polstern, füttern und beziehene)orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellenf)Hilfsmittel zur Rehabilitation, insbesondere Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- und Bettungshilfen, montiereng)orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von Orthesen am Konfektionsschuh durchführen16
6Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Prothesen, Orthesen, Geh- und Stehhilfen instand haltenb)Rehabilitationsmittel, insbesondere Rollstühle, Lifter und Betten instand haltenc)Wartungspläne und Hygienevorschriften beachten6

2. Berufsausbildung in Schwerpunkten

2.1 Schwerpunkt Prothetik

Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)pneumatische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und justierenb)Schaftanproben für die untere und für die obere Extremität durchführenc)dynamische und funktionelle Prothesenanproben durchführend)elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und deren Funktion optimierene)Prothesen individuell kosmetisch gestaltenf)Epithesen auswählen und anformen26

2.2 Schwerpunkt Individuelle Orthetik

Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und einrichtenb)Korrekturorthesen für den Rumpf herstellenc)Schuhmodifikationen als Ergänzung zur Orthese herstellend)dynamische und funktionelle Orthesenanproben durchführene)Orthesen kosmetisch gestalten26

2.3 Schwerpunkt Individuelle Rehabilitationstechnik

Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körperregionen herstellenb)vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabilitations- und Therapiesysteme patientengerecht zurichten und einpassenc)elektronisch gesteuerte Bauteile auswählen und instand haltend)Rollstühle konfigurieren26

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
5Betriebliche und technische Kommunikation, Patientendatenschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Informations- und Kommunikationssysteme einsetzenb)Informationen, auch in einer fremden Sprache, beschaffen, aufbereiten und bewertenc)fremdsprachliche Fachtermini anwendend)kulturelle Identitäten berücksichtigene)Regelungen zum Datenschutz beachtenf)Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften dokumentiereng)Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Patientendaten beachten4
h)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentiereni)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke verwenden2
6Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften und Normen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)fachbezogene Normvorgaben einhaltenb)Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Orthopädietechnikerhandwerks anwendenc)Hygienerichtlinien anwenden2
d)fachbezogene Rechtsvorschriften insbesondere Regelungen der Sozialgesetzgebung, der Medizinprodukte und des Hilfsmittelverzeichnisses einhalten2
7Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planenb)Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel, Werkzeuge und Geräte auswählen und bereitstellenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen3
8Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenc)Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführend)produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren2
e)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwendeng)Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen2

Orthopädieausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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