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§ 15 OrthoptAPrV

Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen des Orthoptistengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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