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§ 7 OrthVersorgUVV

(1)

Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag.

(2)

Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in besonderen Fällen erstattungsfähig.

Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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