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§ 10 OWiG

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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