§ 10 OWiG
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle