Gesetze › OWiG › Zweiter Teil Bußgeldverfahren› Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen § 101 OWiG Vollstreckung in den Nachlaß In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 100 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung § 102 Nachträgliches Strafverfahren