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§ 103 OWiG

Gerichtliche Entscheidung

(1)

Über Einwendungen gegen

  1. 1.

    die Zulässigkeit der Vollstreckung,

  2. 2.

    die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,

  3. 3.

    die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen

entscheidet das Gericht.

(2)

Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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