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§ 120 OWiG

Verbotene Ausübung der Prostitution

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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