Gesetze › OWiG › Erster Teil Allgemeine Vorschriften› Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen § 20 OWiG Tatmehrheit Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Tateinheit § 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit