Gesetze › OWiG › Erster Teil Allgemeine Vorschriften› Erster Abschnitt Geltungsbereich § 3 OWiG Keine Ahndung ohne Gesetz Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Sachliche Geltung § 4 Zeitliche Geltung