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§ 34 OWiG
Vollstreckungsverjährung
Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
Die Verjährungsfrist beträgt
- 1.
fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
- 2.
drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Die Verjährung ruht, solange
- 1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
- 3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.