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§ 6 OWiG

Zeit der Handlung

Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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