Gesetze › OWiG › Zweiter Teil Bußgeldverfahren› Dritter Abschnitt Vorverfahren› III. Verfahren der Verwaltungsbehörde § 61 OWiG Abschluß der Ermittlungen Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 60 Verteidigung § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde