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§ 61 OWiG

Abschluß der Ermittlungen

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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