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§ 70 OWiG

Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

(1)

Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2)

Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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