AdvoCite

§ 13 PaßG

Sicherstellung

(1)

Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

  1. 1.

    eine Person ihn unberechtigt besitzt;

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen;

  3. 3.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.

(2)

Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.

(3)

(weggefallen)

Passgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved