Gesetze › PaßG › Erster Abschnitt Passvorschriften § 23 PaßG Weisungsbefugnis (1) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.(2) (weggefallen) Passgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22a Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern § 24 Straftaten