Gesetze › PaßG › Dritter Abschnitt Schlussvorschriften § 27 PaßG Allgemeine Verwaltungsvorschriften Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe. Passgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26 Bußgeldbehörden § 27a Regelungsbefugnisse der Länder