Gesetze › PaßG › Erster Abschnitt Passvorschriften § 8 PaßG Passentziehung Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden. Passgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Passversagung § 9 Speicherung von passrechtlichen Maßnahmen