Gesetze › PachtkredG § 8 PachtkredG Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf seine Ansprüche die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Pachtkreditgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 § 9