§ 1 PackmAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Packmitteltechnologen und der Packmitteltechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Packmittel-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle