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§ 2 ParkettlMstrV
Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Parkettleger-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
einen Parkettleger-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
der Kostenstrukturen,
- b)
der Wettbewerbssituation,
- c)
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- d)
der Betriebsorganisation,
- e)
des Qualitätsmanagements,
- f)
des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
des Datenschutzes,
- h)
der Datenverarbeitung,
- i)
des Umweltschutzes,
- j)
der Ressourceneffizienz und
- k)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- a)
- 2.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse analysieren und bewerten,
- 5.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserstellung planen, organisieren und überwachen und dabei Risiken ermitteln und beurteilen,
- 6.
Leistungen erbringen, insbesondere
- a)
Skizzen, Pläne, Planvorgaben, Zeichnungen und Muster erstellen, korrigieren und bewerten,
- b)
zu belegende Flächen aufmessen und einteilen,
- c)
Konzepte zur Gestaltung von Parkett, Holzpflaster und Bodenbelägen unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, Nutzungsanforderungen, Denkmalschutz, Konstruktionsarten, Nachhaltigkeit sowie gesundheitlichen, raumklimatischen, bauphysikalischen und instandhaltungsbezogenen Gesichtspunkten erarbeiten und bewerten,
- d)
raumklimatische Bedingungen, Untergrundbeschaffenheit, Lichtverhältnisse, Bau- und Einrichtungsstile prüfen, analysieren und bewerten,
- e)
Materialien prüfen, beurteilen, auswählen und vorbereiten,
- f)
Altbeläge und Unterkonstruktionen entfernen und entsorgen,
- g)
gesundheitsschädliche Materialien in Altbelägen, Altklebstoffen und Unterkonstruktionen erkennen und Maßnahmen zur fachgerechten Beseitigung veranlassen,
- h)
Untergründe erkennen, prüfen und bewerten sowie weitere Vorgehensweise daraus ableiten,
- i)
Untergründe vorbereiten und bearbeiten,
- j)
Parkett, Holzpflaster und Bodenbeläge verlegen,
- k)
Oberflächen vorbereiten, insbesondere diese schleifen und strukturieren,
- l)
Oberflächen behandeln, insbesondere färben, versiegeln und imprägnieren,
- m)
Zusammenarbeit mit anderen Handwerken und Gewerben koordinieren und
- n)
Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Lösungen zu deren Behebung erarbeiten,
- a)
- 7.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserstellung berücksichtigen, insbesondere
- a)
die Eigenschaften und Beschaffenheit von Untergründen und Untergrundkonstruktionen,
- b)
das Raumklima und die Lichtverhältnisse,
- c)
die Bauphysik,
- d)
die Bau- und Einrichtungsstile,
- e)
die Farb- und Formlehre, insbesondere Gestaltungsprinzipien bei der Festlegung der Verlegerichtung und -muster, bei Materialkombinationen und bei Einlegearbeiten,
- f)
die Anforderungen in Leistungsverzeichnissen,
- g)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, Verordnungen und technischen Normen, insbesondere Prüf- und Hinweispflichten, auch im Hinblick auf den Umgang mit Gefahrstoffen,
- h)
der allgemein anerkannten Regeln des Fachs und der Technik,
- i)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie
- j)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- a)
- 8.
Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 9.
Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 10.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 11.
erstellte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen und
- 12.
Kunden im Hinblick auf Raumklima, Nutzung, Reinigung und Pflege beraten.