Gesetze › ParlBG § 8 ParlBG Rückholrecht Der Bundestag kann die Zustimmung zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte widerrufen. Parlamentsbeteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Verlängerung von Einsätzen § 9 Inkrafttreten