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§ 11 ParlStG

(1)
(2)

Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gleichsteht.

(3)

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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