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§ 2 ParlStG

Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll.

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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