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§ 9 ParlStG

§ 6 gilt nicht für ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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