Gesetze › PartG › Dritter Abschnitt Aufstellung von Wahlbewerbern § 17 PartG Aufstellung von Wahlbewerbern Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien. Parteiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Maßnahmen gegen Gebietsverbände § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung