Gesetze › PartG › Vierter Abschnitt Staatliche Finanzierung § 22 PartG Parteiinterner Finanzausgleich Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen. Parteiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof § 23 Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung