Gesetze › PartG › Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 3 PartG Aktiv- und Passivlegitimation Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. Parteiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Begriff der Partei § 4 Name