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§ 7 PatAnwVV

Suchfunktion

(1)

Die Patentanwaltskammer hat die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:

  1. 1.

    Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;

  2. 2.

    Vorname;

  3. 3.

    Anschrift der Kanzlei oder Zweigstelle;

  4. 4.

    Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;

  5. 5.

    Berufsbezeichnung.

(2)

Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.

Patentanwaltsverzeichnisverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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