Gesetze › PatG › Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof› 2. Berufungsverfahren § 120 PatG Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3. Patentgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 119 § 121