Gesetze › PatG › Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 124 PatG Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Patentgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 123a § 125