Gesetze › PatG › Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 126 PatG Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. Patentgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 125a § 127