Gesetze › PatG › Erster Abschnitt Das Patent § 17 PatG Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten. Patentgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16a §§ 18 und 19