Gesetze › PatG › Erster Abschnitt Das Patent § 22 PatG (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.(2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Patentgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 § 23