Gesetze › PatG › Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt § 48 PatG Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden. Patentgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 47 § 49