Gesetze › PatG › Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht› 1. Beschwerdeverfahren § 75 PatG (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist. Patentgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 74 § 76