AdvoCite

§ 75 PatG

(1)

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2)

Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.

Patentgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved