§ 78 PatG
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
- 2.
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
- 3.
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
Patentgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle