Gesetze › PatKostG § 12 PatKostG Verjährung, Verzinsung Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Patentkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Erinnerung, Beschwerde § 13 Anwendung der bisherigen Gebührensätze