Gesetze › PatKostG § 9 PatKostG Unrichtige Sachbehandlung Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Patentkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Kostenansatz § 10 Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr