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§ 13 PatV

Zusammenfassung

(1)

Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.

(2)

In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.

(3)

§ 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(4)

(weggefallen)

Patentverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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