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§ 5 PBeaKK-VerwAufwVO

Kostenabrechnung

Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1 bis 4, auch soweit diese nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.

Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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