Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1 bis 4, auch soweit diese nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.
Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle