AdvoCite

§ 10 PBefAusglV

Vorauszahlungen

(1)

Die Unternehmer erhalten auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Ausgleichsbetrags; sie werden je zur Hälfte bis zum 15. Juli und bis zum 15. November geleistet.

(2)

und (3) (weggefallen)

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved