Gesetze › PBefG › III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten› A. Straßenbahnen § 37 PBefG Aufnahme des Betriebs Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde. Personenbeförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36a Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung § 38