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§ 10 PBV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

  1. 1.

    entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2

    1. a)

      die Bilanz nicht nach Anlage 1,

    2. b)

      die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,

    3. c)

      den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a

    gliedert oder

  2. 2.

    entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.

Pflege-Buchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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