§ 6 PBV
Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.
Pflege-Buchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle